Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Sondergebiet Energiegewinnung“

25.11.2022

Öffentliche Bekanntmachung 

 Das Landratsamt Ludwigsburg hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Freudental am 19.01.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Bebauungsplan „Sondergebiet Energiegewinnung“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften mit Erlass vom 15.11.2022  gem. § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch genehmigt.
 Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Bebauungsplan Sondergebiet Energiegewinnung

Bebauungsplan Sondergebiet Energiegewinnung als PDF-Datei

 
Der Planbereich wird begrenzt
im Norden durch die Südgrenze des landwirtschaftlichen Weges Flst. 104
im Osten durch das Flst. 297
im Süden durch die Nordgrenze des Flst. 271
im Westen durch die Ostgrenze des Flst. 289/2
 
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplans des Büros KMB, Ludwigsburg, in der Fassung vom 10.01.2022.
 
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet Energiegewinnung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
 
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht) bei der Gemeinde Freudental, Rathaus, Gartenstraße 1/1  während der Öffnungszeiten eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
 
Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Planunterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Freudental eingesehen werden (https://www.freudental.de/aktuelles/bebauungsplan-sondergebietenergiegewinnung).
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung in Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Freudental geltend gemacht wird. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Freudental, den 25.11.2022
Bürgermeisteramt
Alexander Fleig
Bürgermeister

 


05.11.2021

Gemeinde Freudental

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Sondergebiet Energiegewinnung“

Erneuter Aufstellungsbeschluss sowie Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Freudental hat in seiner Sitzung am 20.10.2021 beschlossen, den Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet Energiegewinnung“ erneut aufzustellen und den Entwurf des Bebauungsplans und der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Der Planbereich wird begrenzt:

im Norden durch die Südgrenze des landwirtschaftlichen Weges Flst. 104
im Osten durch das Flst. 297
im Süden durch die Nordgrenze des Flst. 271
im Westen durch die Ostgrenze des Flst. 289/2.

Karte Sondergebiet Energiegewinnung

Bebauungsplan als PDF-Dokument.

Der Geltungsbereich wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 31.03.2021 im östlichen Bereich geringfügig erweitert.

Ziele und Zwecke der Planung:

Die Gemeinde Freudental plant für ihr Nahwärmenetz den Ausbau der Erzeugungsanlage im Westen der Ortslage. Hierfür soll mit der Ausweisung eines Sondergebiets im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die Möglichkeit geschaffen werden, ein Blockheizkraftwerk, ein Pufferspeicher sowie eine Solarthermieanlage zu errichten.

Der Entwurf des Bebauungsplans liegt mit Begründung und Grünordnungsplan vom 15.11.2021 bis einschließlich 15.12.2021 beim Bürgermeisteramt Freudental, Rathaus, Schloßplatz 1, 1. OG, während der nachstehenden Öffnungszeiten öffentlich aus.

Montag: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr,
Dienstag: 8:00 – 12:00 Uhr und 15:00 Uhr – 18:00 Uhr,
Donnerstag: 8:00 – 12:00 Uhr,
Freitag: 8:00 Uhr – 12:00 Uhr.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar und liegen zur Einsichtnahme mit aus:

Umweltbericht und Grünordnungsplan
Artenschutzgutachten mit artenschutzrechtlicher Potenzialanalyse
bisher eingegangene, zum Teil bereits in der Planung berücksichtigte, Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen beim Bauamt der Gemeinde Freudental abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse https://www.freudental.de/aktuelles/bebauungsplan-sondergebiet-energiegewinnung/ eingestellt.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Freudental, 21.10.2021

gez. Fleig, Bürgermeister

 


15.04.2021

Der Gemeinderat der Gemeinde Freudental hat in seiner Sitzung am 31.03.2021 beschlossen, den Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet Energiegewinnung“ aufzustellen.

Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans und der künftigen örtlichen Bauvorschriften umfasst die Flurstücke 290, 291, 292 sowie Teile des Flurstücks 297 auf der Gemarkung Freudental.

Der räumliche Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

• im Norden durch die Südgrenze des landwirtschaftlichen Weges Flst. 104

• im Osten durch Teilflächen und die Westgrenze des Flst. 297

• im Süden durch die Nordgrenze des Flst. 271

• im Westen durch die Ostgrenzen der Flst. 289/2

Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Kartenausschnitt

Abgrenzungsplan (PDF)

Maßgebend ist der Abgrenzungsplan des Büros KMB vom 19.03.2021

Ziele und Zwecke der Planung:

Die Gemeinde Freudental plant für ihr Nahwärmenetz den Ausbau der Erzeugungsanlage im Westen der Ortslage. Hierfür soll mit der Ausweisung eines Sondergebietes im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die Möglichkeit geschaffen werden, ein Blockheizkraftwerk, ein Pufferspeicher sowie eine Solarthermieanlage zu errichten.

Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans dient somit dazu, baurechtlich die Grundlagen für den dringend benötigten Ausbau des Nahwärmenetzes zu schaffen.

Die im Osten an das Plangebiet angrenzenden Flächen sind bereits bebaut. Im Norden, Westen und Süden grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet an.

Im Nordosten des Plangebiets, im Bereich des bisher festgesetzten Parkplatzes, soll das Blockheizkraftwerk sowie der Pufferspeicher in direkter Anbindung an die vorhandene Infrastruktur entstehen. Auf den bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen im Westen des Plangebiets sollen Solarthermieanlagen entstehen.

Die Gemeinde hat die Öffentlichkeit an der Bauleitplanung möglichst frühzeitig zu beteiligen. Dabei sind die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. Ferner ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Der Öffentlichkeit wird die Gelegenheit gegeben, die entsprechenden Unterlagen in der Zeit vom 03.05.2021 bis 28.05.2021 während der Sprechzeiten im Rathaus Freudental, Foyer, Schlossplatz 1, 74392 Freudental, einzusehen. Während dieses Zeitraums wird jedermann Gelegenheit zur Information über die allgemeinen Planungsziele sowie zur Äußerung und Erörterung beim Bauamt, 1. OG, Zimmer 9, gegeben.

Informationen zum Bebauungsplan „Sondergebiet Energiegewinnung“ sind auch im Internet unter der Adresse https://www.freudental.de/aktuelles/bebauungsplan-sondergebiet-energiegewinnung/ zum Herunterladen eingestellt.

Freudental, 15.04.2021

gez.

Alexander Fleig

Bürgermeister