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Amtliche Mitteilungen der Gemeinde Freudental
vom 03. Februar 2012




Inhaltsübersicht






Hinweise zur Bürgermeisterwahl am 5. Februar 2012

Die Wahl findet am Sonntag, den 5. Februar 2012 statt.
Jede Wählerin / jeder Wähler hat nur 1 Stimme. Bitte kennzeichnen Sie den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben möchten, auf dem Stimmzettel deutlich durch ein Kreuz (X) hinter dem Namen.

Wahllokal:

Das Wahllokal befindet sich im Bürgerhaus „Alte Kelter“ und ist am Wahlsonntag von 08.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Bringen Sie bitte die Ihnen zugegangene Wahlbenachrichtigungskarte und/oder Ihren Personalausweis mit. Für den Fall einer evtl. Neuwahl erhalten Sie die Wahlbenachrichtigungskarte wieder zurück.

Wählen per Briefwahl:

Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können noch bis Freitag, den 3. Februar 2012 zwischen 16.00 und 18.00 Uhr auf dem Rathaus beantragt werden. Die Beantragung per Internet ist nicht mehr möglich. Nicht erhaltene Wahlscheine können am Samstag, den 4.2.2012 zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr unter der Tel.Nr. 01523-7389158 neu beantragt werden.

Bürgermeisteramt Freudental
Wahlamt




Ö F F E N T L I C H E   Z U S T E L L U N G
gemäß § 11 des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 30.07.2009

Herrn Christian-Constantin Cozar, zuletzt wohnhaft gewesen in 74392 Freudental, Pforzheimer Straße 18, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, ist ein Bescheid der Gemeinde Freudental vom 27.1.2012, zu eröffnen.

Herr Cozar wird hiermit Gelegenheit gegeben, diesen Bescheid innerhalb von 2 Wochen vom Tage der Bekanntmachung an im Zimmer 9, Rathausgebäude Schloßplatz 1 einzusehen oder in Empfang zu nehmen.




Informationen zur Räum- und Streupflicht

Wo räumt und streut die Gemeinde?

Im Straßengesetz für Baden-Württemberg ist geregelt, wie weit die Kommunen bei Schnee und Eis räumen und streuen. Ein Rechtsanspruch auf diesen Winterdienst, den der Freudentaler Bauhof durchführt, besteht nicht. Wir sind bemüht, den Winterdienst auch unter Extrembedingungen einzuhalten. Beim Winterdienst geht der Bauhof nach einem Dringlichkeitsplan vor:
Zuerst werden verkehrswichtige und gefährliche Fahrbahnen gestreut. Dies sind insbesondere Ortsdurchfahrten, Gefällstrecken und Straßen mit scharfen bzw. unübersichtlichen Kurven.

– Ortsdurchfahrt
Heilbronner Straße (Ortseinfahrt von Bönnigheim her)
Besigheimer Straße
Ortsdurchfahrt (von Einmündung Besigheimer Straße/Schloßstraße bis Bietigheimer Straße
Pforzheimer Straße
Querspange
- Gewerbegebiet
Beuchaer Straße
- Wohnsammelstraßen
Rotenbergstraße
Alleenstraße
Gartenstraße
Gaisgraben
Bachstraße
- Straßen mit starkem Gefälle
Finkenweg
Irwin-Stein-Weg
Jägerstraße
Kirchstraße
Beginn der Weinstraße
Wolfsbergweg
Taubenstraße (Teil)

Ferner werden die über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege geräumt und gestreut sowie Treppen und die Bushaltestellen. Auch die Gehwege an städtischen Gebäuden und Grundstücken werden vom Bauhof geräumt und gestreut. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es auf Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sowie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs ankommt. Es besteht keine unbeschränkte Räum- und Streupflicht. Der Straßenbenutzer muss sich grundsätzlich auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen.

Welches Streumaterial verwendet die Gemeinde?

Beim Streuen achten wir besonders auf einen tragbaren Kompromiss zwischen Sicherheit und Umweltschutz. Auf den Straßen verwenden wir meist trockenes oder angefeuchtetes Streusalz. Auf öffentlichen Gehwegflächen benutzen wir zusätzlich abstumpfende Streustoffe wir z.B. Splitt.

Was ist Ihre Aufgabe im Winterdienst?

Im Winter gilt die allgemeine „Räum- und Streupflicht“, d.h. für das Räumen und Streuen von Gehwegflächen sind die Eigentümer des angrenzenden Grundstücks verantwortlich. Zu diesen Gehwegflächen zählen auch Treppen oder die seitlichen Flächen am Rand einer Fahrbahn ohne baulichen Gehweg. Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 2,00 Metern. Die Gehwegflächen sollten so geräumt und gestreut werden, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Dabei müssen Sie werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr Ihrer Streupflicht nachgekommen sein. Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte sind Sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen erneut zu räumen und zu streuen. Die Streupflicht endet um 21.00 Uhr.

Welches Streumaterial verwenden Sie?

Auf Gehwegen streuen Sie am besten mit abstumpfendem Streumaterial wie Splitt oder Sand. Bitte beschränken Sie den Einsatz von Salz aus Gründen des Umweltschutzes.

Was Sie noch beachten sollten

Räumen Sie den Schnee an den Rand des Gehweges und nicht auf die Straße, damit bei Tauwetter ein guter Wasserablauf gewährleistet ist. Halten Sie bitte für die Räum- und Streufahrzeuge ausreichende Durchfahrts-möglichkeiten frei. Denken Sie auch an die Müllabfuhr! Halten Sie die Wege zu den Abfallbehältern schneefrei!

Seien Sie bitte nicht verärgert, wenn Schneereste bei der Räumung der Straßen wieder auf Ihrem frisch gereinigten Gehweg landen – dies lässt sich leider oftmals nicht vermeiden.

Für Autofahrer/innen gilt:

Machen Sei ihr Fahrzeug rechtzeitig „winterfit“ – besonders mit Winterreifen.
Fahren Sie im Winter besonders vorausschauend und rechnen Sie immer mit plötzlich wechselnden Straßenverhältnissen.
Halten Sie bei Staus die Fahrbahnmitte und Kreuzungen frei.
Parken Sie möglichst am Fahrbahnrand.
Wenn möglich, steigen Sie bei Schnee und Eis auf öffentliche Verkehrsmittel um.

Helfen Sie mit – auch Ihren Nachbarn!

Für viele Menschen ist das Schippen und Reinigen der Gehwege oft eine große Belastung. Wir appellieren deshalb an diejenigen unter Ihnen, die körperlich fit sind, Ihren Nachbarn zu helfen!